Sitex - Textile Dienstleistungen

AGB

0. Allgemeines

0.1 Der Leasinggeber versorgt die in den Personallisten aufgeführten Mitarbeiter des Leasingnehmers wöchentlich mit gesäuberter und reparierter Berufskleidung sowie mit weiteren vertraglich vereinbarten Leistungen. Im Preis enthalten sind die Instandsetzung sowie der Ersatz von normal verschlissenen Teilen.

1. Leistungen und deren Abwicklung

1.1 Die Berufskleidungsstücke werden von dem Leasinggeber angeliefert und abgeholt. Der Leasingnehmer hat zum vorgesehenen Zeitpunkt die gebrauchten Stücke in der vereinbarten Form zum Austausch bereitzuhalten.

1.2 Für Anlieferung und Rückgabe, Bestand und Einsatzdauer der Berufskleidung gelten die im Betrieb des Leasinggebers ermittelten Zahlen. Beanstandungen hinsichtlich Menge und Güte müssen innerhalb von sieben Werktagen schriftlich erfolgen.

1.3 Die vereinbarte Berufskleidermenge wird bei Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Leasingnehmers entsprechend vergrößert oder verringert, wobei dem Leasinggeber eine zumutbare Beschaffungsfrist eingeräumt wird.

1.4 Bei der Veränderung des Leistungsumfangs erhöht oder verringert sich die Wochenpauschale entsprechend, sobald der Leasinggeber die erforderliche Berufs-kleidungsmenge zur Verfügung gestellt bzw. der Leasingnehmer die für diesen Mitarbeiter eingerichtete Berufskleidungsmenge an den Leasinggeber zurückgegeben hat. Entsprechend ändern sich Personal- und Sortimentslisten. Für die Neuberechnung gelten dann Menge und Preis, die der Leasinggeber entweder durch Sortimentsliste, Auftragsnachtrag oder auf der nächsten Rechnung dem Leasingnehmer bestätigt.Bei Erweiterung oder Ersatz besteht kein Anspruch auf Überlassung neuer Berufskleidung.

1.5 Ein Wechsel der Berufskleiderkollektion ist gegen Berechnung des Zeitwertes möglich.

1.6 Der Leasingnehmer darf die Berufskleidung nur im eigenen Betrieb für den vorgesehenden Gebrauch nutzen.

1.7 Der Leasinggeber ist berechtigt, den Bestand an Berufskleidung nach Ankündigung beim Leasingnehmer zu überprüfen.

2. Nutzungsrecht

2.1 Das Nutzungsrecht des Leasingnehmers beginnt mit der Kalenderwoche der Erstlieferung und endet mit der Kalenderwoche des Vertragesendes.

3. Preis

3.1 Die vereinbarte Wochenpauschale ist das Entgelt für den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang je Kalenderwoche. Sie berücksichtigt den Pauschallieferungsnachlass (Abzug für Urlaub, Krankheit, Betriebsunterbrechung und dergl. im Bereich des Leasingnehmers) auf den Grundpreis und ist vom Leasingnehmer fortlaufend und gleichbleibend für jede Kalenderwoche zu entrichten.

3.2 Der Preis versteht sich netto, zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer.

3.3 Bei einer Änderung der Lohn-, Material-, Energie-, Entsorgungs- und / oder Zinskosten ist der Leasinggeber berechtigt, seine Preise angemessen anzupassen.

3.4 Verringert der Leasingnehmer die bisher erreichte höchste Wochenpauschale gem. Ziff. 1.5 um mehr als ein Drittel, so gilt eine Mindestwochenpauschale von zwei Dritteln der höchsten Wochenpauschale als vereinbart.

4. Zahlung

4.1 Die Zahlungsfrist des Leasingnehmers beginnt und endet mit seinem Nutzungsrecht.

4.2 Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen rein netto zahlbar. Gerät der Leasingnehmer in Verzug, so ist der Leasinggeber berechtigt, Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber in Höhe von 4% p. a. über dem jeweiligen Discontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

4.3 Der Leasingnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Gewährleistung - Haftung

5.1 Der Leasingnehmer trägt die Gefahr für die Berufskleidung von der Anlieferung bis zur Abholung, auch für Diebstahl und Verlust.

5.2 Für Schäden an den Mietsachen, die über die Wertminderung bei dem vorge-sehenen Gebrauch hinausgehen, haftet der Leasingnehmer.

5.3 Macht der Leasingnehmer vertragswidrigen Gebrauch von den Mietsachen, so entfällt sein Gewährleistungsanspruch. Die daraus entstehenden Schäden gehen zu seinen Lasten.

5.4 Der Leasinggeber haftet für Schäden, die er, ein gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfe oder Verrichtungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

5.5 Der Leasingnehmer hat die Berufskleidung von allen Belastungen und Pfandrechten Dritter freizuhalten und dem Leasinggeber Ansprüche Dritter unverzüglich schriftlich mitzuteilen . Er ist verpflichtet, die zur Rechtswahrung erforderlichen Erklärungen und Unterlagen abzugeben und etwaige Kosten zu tragen.

6. Vertragsende-Ankaufspflicht

6.1 Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die für ihn im Rahmen des Leasingvertrags eingerichteten Textilien/ Artikel ( spezifizieren), auch wenn sie sich auf Lager des Leasinggebers befinden, bei Beendigung des Vertrags auf Verlangen des Leasinggebers zum Zeitwert zu übernehmen. Dies gilt nicht, wenn die Beendigung auf einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Leasinggebers beruht.

6.2 Der Zeitwert der Textilien richtet sich nach dem tatsächlichen Restwert zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Dies ist der Beschaffungspreis zuzüglich 30 % Einrichtungskosten, abzüglich 1 / 36 (3 Jahre Laufzeit) für jeden monatlichen Einsatz.

6.3 Dem Leasingnehmer bleibt der Nachweis des höheren Wertverlustes vorbehalten. Die Geltendmachung und der Nachweis hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Kaufpreisstellung zu erfolgen.

6.4 Die Verpflichtung zum Kauf der Textilien gilt auch dann, wenn der Leasingnehmer zuvor von seinem Anpassungsrecht zur Bestandsminderung Gebrauch gemacht hat.

6.5 Ein Kaufanspruch des Leasingnehmers besteht nicht.

7. Besonderes

7.1 Wird der Leasinggeber aus Gründen höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, Notstand) ganz oder teilweise daran gehindert, den Vertrag zu erfüllen, so ist der Leasingnehmer berechtigt, die Berufskleidung selbst sachgemäß zu pflegen oder pflegen zu lassen. Während dieser Zeit hat der Leasingnehmer nur 1 /3 der Wochenpauschale für die betroffenen Lieferungen zu bezahlen.

7.2 Der Leasinggeber ist in dieser Zeit von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Weitere Ansprüche des Leasingnehmers sowie das Recht zur Kündigung sind ausgeschlossen.

7.3 Überträgt der Leasingnehmer seinen Betrieb - in welcher Form auch immer - auf einen Nachfolger, so hat er dafür einzustehen, dass der Nachfolger den laufenden Vertrag ordnungsgemäß erfüllt.

7.4 Über Ansprüche aus diesem Vertrag kann der Leasinggeber ohne Information des Leasingnehmers frei verfügen. Er ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die Sitex Textile Dienstleistungen Simeonsbetriebe GmbH zu übertragen.

7.5 Ist eine der Bestimmungen unwirksam, wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen neue zu vereinbaren, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

7.6 Gerichtsstand ist für alle Ansprüche aus dem Vertrag der Sitz des Leasinggebers.

Erfüllungsort ist der Sitz des Leasinggebers. Es findet deutsches Recht Anwendung.